WIR FRÄSEN (FAST) ALLES!

Diese Seite befindet sich derzeit noch im Aufbau, sollten sie Fragen haben rufen sie uns einfach an wir helfen ihnen gerne.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

von C.U.T. GmbH , 40699 Erkrath


Für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen gelten unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen, sofern keine Abweichungen schriftlich vereinbart werden.

1.) Vertragsschluss
Alle Verträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Mit Empfang unserer schriftlichen Bestätigung erkennt der Besteller unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen an.

Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden von uns nicht anerkannt und werden nicht Vertragsinhalt. Sie werden auch durch die Annahme der Bestellung oder eine andere konkludente Handlung nicht Gegenstand des Vertrages.

2.) Fertigung
Bei vollautomatischer Fertigung ist die genaue Einhaltung der Stückzahlen nicht möglich. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der Bestellung dürfen nicht beanstandet werden.

3.) Preise
Die Preise gelten ab Haus Erkrath. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen, wenn nicht anders vereinbart. Die Kosten einer Transportversicherung werden gesondert berechnet. Erfüllungsort ist Erkrath. Bei Versand geht die Gefahr über mit Abgabe der Sache zum Transport.

4.) Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart gilt :
Lohnarbeiten sind sofort ohne Abzug zahlbar, spätestens am 14. Tag nach Rechnungserstellung. 

Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Bei Neukunden erfolgt die erste Lieferung gegen Nachnahme oder Vorkasse.

5.) Lieferzeit
Die Lieferzeit ist nach bestem Ermessen angesetzt und eine geschätzte Lieferzeit. Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche für verzögerte Lieferungen sind ausgeschlossen, insbesondere dann, wenn die verzögerte Lieferung durch Betriebsstörungen jeder Art, auch Rohmaterial- und Personalmangel, Störung oder Sperrung von Beförderungswegen, Warenmangel und Maschinenbruch sowie andere höhere Gewalten eintritt.

6.) Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (Vorbehaltsware).

Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Besteller gehört, so gilt als vereinbart, dass uns der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache überträgt und dieses unentgeltlich für uns verwahrt. Unser Eigentumsvorbehalt bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

Der Besteller tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer entstehen.

Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so tritt der Besteller den Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen ab, der dem Rechnungsbetrag der Vorbehaltsware entspricht. Wird die Vorbehaltsware weiterverkauft, die uns nur anteilig gehört, so bemisst sich der uns abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach unserem Eigentumsanteil.

Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, die Forderungen aus dem Warenverkauf einzuziehen. Auf Verlangen hat er die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen, uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte benötigen.

Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden unsere Rechte in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns dies der Besteller unverzüglich mitzuteilen.

Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die uns zum Schutze unseres Eigentumsrechtes oder eines sonstigen an dessen Stelle tretenden Rechtes an der Vorbehaltsware zustehen.

7.) Gewährleistung und Haftungsausschluss
Beanstandungen gegen die Stückzahl und die Güte der Ware werden nur anerkannt, wenn sie unbeschadet der Vorschriften des §377 HGB spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rechte des Bestellers gemäß 437 Nr. 1 BGB mit folgender Maßgabe:

Soweit Liefergegenstände in Folge von Mängeln ganz oder teilweise unbrauchbar sind, werden wir nach unserer Wahl, nach billigem Ermessen, kostenlos die Mängel beseitigen oder kostenlos mangelfreie Gegenstände liefern. Außerdem tragen wir die unmittelbaren Kosten des Ein- und Ausbaues des Bestellers.

Eine solche Pflicht besteht nicht, wenn diese Kosten im Ausland anfallen. Sie besteht ferner nicht, soweit zwischen den Kosten und dem Wert der mangelhaften Lieferung kein angemessenes Verhältnis besteht. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.

Für Schäden, die auf eine der Gebrauchszeit entsprechende natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, haften wir nicht.

Im Übrigen wird unsere Haftung ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlicher Pflichtverletzung, grob fahrlässiger Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, arglistigem Verschweigen von Mängeln oder Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden – beruhen.

Gehaftet wird weiterhin, soweit nach dem Produkthaftpflichtgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen die Haftung zu übernehmen ist.

Mängelansprüche verjähren 24 Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes, soweit nicht im Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist bestimmt ist.

Für gesetzliche Rücktrittsrechte gilt § 350 BGB entsprechend. Die Übernahme von Garantien oder des Beschaffungsrisikos unsererseits muss ausdrücklich erfolgen, als solche bezeichnet sein und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Es besteht Einigkeit darüber, dass Angaben in Katalogen, Druckschriften, Werbeschriften und sonstigen allgemeinen Informationen keinerlei Garantie oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos darstellen.

8.) Teilleistungen
Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen – soweit diese für den Besteller nicht unzumutbar sind – und diese zu berechnen.
Für den Fall, dass der Besteller von dem Vertrag zurücktritt, hat er bereits beschafftes Rohmaterial zu bezahlen, soweit der Materiallieferant dieses nicht zurücknimmt.

Bereits in Arbeit befindliche oder schon fertig gestellte Teile sind vom Besteller zum errechneten Wert zu übernehmen.
Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen für zu erledigende Aufträge in Rechnung zu stellen. Bei Nichtzahlung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9.) Sonstiges
Erfüllungsort ist Erkrath. Die Parteien vereinbaren schon jetzt den Gerichtsstand Mettmann.
Das Vertragsverhältnis unterfällt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechtes. Die Anwendbarkeit eines einheitlichen EU-Kaufrechtes ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Die vollständige oder teilweise Unterlassung oder verspätete Geltendmachung irgendeines Rechtes aus diesem Vertrag bedeutet keinen Verzicht auf dieses oder irgendein anderes Recht.

10.) Salvatorische Klausel
Sollte eine der obigen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine andere, ihrem Willen entsprechende, zulässige Klausel zu vereinbaren.

 

 

 

C.U.T. GmbH

Schimmelbuschstr. 15

40699 Erkrath

Phone

+(49) 2104 390211

Fax

+(49) 2104 390212

email us at

info@cut-gmbh.de